Wenn eine Aktiengesellschaft eine Kapitalerhöhung über Bezugsrechte beschließt, erhältst Du Bezugsrechte (meistens mit der Ergänzung „BZR“ im Namen) als zusätzliche Position in Deinem Depot eingebucht, wenn Du zum veröffentlichten Stichtag Aktien der Gesellschaft im Depot hattest. Bei diesen Bezugsrechten handelt es sich um ein separates Wertpapier, dass Du oft auch separat handeln kannst.
Ein Bezugsrecht verbrieft das Recht, im von der Gesellschaft festgelegten Verhältnis Aktien der Gesellschaft zum Bezugspreis zu beziehen. Bei einem Bezug von Aktien setzt Du also Deine Bezugsrechte ein und zahlst zusätzlich den festgelegten Bezugspreis.
Wenn Du dieses Recht wahrnehmen möchtest, benötigen wir von Dir eine entsprechende Weisung, diese kannst Du regelmäßig online erteilen. Du erhältst dann neben der Information in Deinem Posteingang einen Hinweis und Link auf die Weisungserteilung auf der Depotübersichtsseite in Web und App. In Ausnahmefällen können Weisungen auch nur über einen zur Verfügung gestellten Beleg erteilt werden.
Bitte beachte insbesondere folgende Informationen:
- Für die Erteilung einer Weisung gelten Fristen; diese werden explizit in der schriftlichen Information und im Hinweis genannt. Dabei handelt es sich regelmäßig um den vorletzten Handelstag der Bezugsrechte. Diese Fristen sind bindend.
- Sofern Kunden keine Weisung zum Bezug erteilen, werden alle Bestände in Bezugsrechten, die am Ende des vorletzten Handelstages bestehen, am letzten Handelstag mangels Weisung verkauft. Sofern kein Handel stattfindet und Du keine Weisung erteilt hast, verfallen die Bezugsrechte wertlos.
- Kunden, die selbstständig Bezugsrechte kaufen, ohne zuvor Aktien der Gesellschaft gehalten zu haben, erhalten keine Information zur Kapitalerhöhung in den Posteingang und ausschließlich den Link zur Weisungserfassung, sofern der letzte Weisungstermin noch nicht verstrichen ist.
- Bezugsrechte, die ein Kunde am letzten Handelstag erwirbt, werden nicht durch die Bank am letzten Handelstag verkauft. Der Kunde ist hier selbst für den rechtzeitigen Verkauf vor Handelsende, der auch deutlich vor dem regulären Börsenende liegen kann, verantwortlich. Andernfalls verfallen die Bezugsrechte wertlos.