Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. Sie bildet den Wertzuwachs des Investmentfonds im abgelaufenen Kalenderjahr ab. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass der Kunde auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Investmentfonds einen Mindestbetrag bereits während der Haltedauer der Fondsanteile (vorab) versteuert.
In die Berechnung der Vorabpauschale fließt unter anderem der sogenannte Basiszinssatz ein, der jährlich
durch das Bundesministerium für Finanzen festgelegt und veröffentlicht wird. Nach einigen Jahren mit negativem Basiszinssatz, in denen keine Vorabpauschalen berechnet wurden, hat das Bundesministerium für Finanzen für das Steuerjahr 2023 erstmals wieder einen positiven Basiszinssatz in Höhe von 2,55 % veröffentlicht. Dies hat zur Folge, dass Anfang des Jahres 2024 wieder Vorabpauschalen anfallen werden.
Betroffen sind Kunden, die einen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) bzw. teilausschüttenden Investmentfonds zum 31.12.2023 im Bestand haben. Bei unterjährigen Käufen wird die Vorabpauschale anteilig auf jeden vollen Monat ab dem Kaufzeitpunkt berechnet. Die Teilfreistellungssätze (z. B. bei Aktienfonds 30 %) greifen auch bei der Vorabpauschale.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale bei Verkauf der Fondsanteile in 2024 oder später wieder vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
Sofern der Investmentfonds keine Wertsteigerungen im Vorjahr erzielt hat oder die bereits ausgeschütteten Erträge im Vorjahr höher als die Wertsteigerungen waren, wird keine Vorabpauschale berechnet.
Die Vorabpauschale unterliegt dem Steuerabzug von 25 % Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer), wenn keine persönlichen Befreiungstatbestände, wie beispielsweise ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine gültige NV-Bescheinigung, vorliegen. Sie fließt valutarisch am ersten Arbeitstag im Jahr 2024 zu.
Die Höhe der Vorabpauschale wird vom Datendienstprovider WM Datenservice ermittelt und der Baader Bank voraussichtlich im Laufe des Januar 2024 zur Verfügung gestellt. Anhand der ermittelten Vorabpauschale berechnet die Baader Bank die kundenindividuelle Steuerbelastung und verbucht diese auf den Kundenkonten.
Bitte sorge für ein ausreichendes Kontoguthaben, um mögliche Kontoüberziehungen und die gegebenenfalls daraus resultierenden Sollzinsbelastungen zu vermeiden. Sofern es zu einer Kontoüberziehung kommt, bitten wir diese unverzüglich auszugleichen.