Kurz gesagt: nein.
Die Bonifizierung löst auf Ebene der konto- und depotführenden Bank keine Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer aus, da sie nicht durch die Kapitalüberlassung selbst verursacht wird und bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Kapitalertrag oder Veräußerungsgewinn darstellt.
Auch auf Deiner Ebene als Kunde löst die Bonifizierung keine steuerpflichtigen Einkünfte aus. Bei ihr handelt es sich um eine Minderung der Anschaffungskosten der Wertpapiere. Wegen der Verrechnung der anfallenden Gebühren und Bonifizierung ergeben sich so für Dich über den eigentlichen Kaufpreis der Wertpapiere hinaus keine zusätzlichen Anschaffungsnebenkosten (Ausnahme: Mindermengenzuschlag und Bruchstückzuschlag).